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In Baden-Württemberg besteht seit dem 1. Januar 2015 die Pflicht entsprechende Räume mit Rauchwarnmeldern auszustatten.
Diese Pflicht bezieht sich nicht mehr nur auf Neu- und Umbauten sondern grundsätzlich auch auf schon länger bestehende Gebäude.

Die besagte Rauchwarnmelderpflicht betrifft den privaten Bereich, bzw. Wohnhäuser, Wohnungen und
Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung.

Unser eigentliches Thema ist hierbei die Vernetzung von Rauchwarnmeldern.
Diese Vernetzung ist allerdings nicht mit der eines Computernetzwerkes gleichzustellen.
Vielmehr sind es die Begriffe, die mehrdeutig sein können.

Kurz gesagt: Vernetzung ist nicht gleich Vernetzung

Eine drahtgebundenene Vernetzung von Rauchwarnmeldern hat in der Regel überhaupt nichts mit Ihrem Computersystem gemein.
Allerdings gibt es bei der Funkvernetzung einiges zu beachten.
Sehr viele funkvernetzte Rauchwarnmelder arbeiten auf Frequenzen, die auch von anderen Geräten, wie z. B. Babyphones und Funksteckdosen, verwendet werden.
Mittlerweile gibt es jedoch einige wenige, die Sie über Ihr WLAN zuhause einbinden können.
Hier steht Ihnen dann frei, die entsprechend noch weiter benötigte Technik vorausgesetzt, sich auch per Mail an eine festgelegte Adresse oder per SMS an Ihr Handy über eventuell auftretende Rauchwarnmelder-Vorkommnisse informieren zu lassen.
Ob hier der Sinn und Zweck eines Rauchwarnmelders nicht zu weit ausgelegt wird?

In erster Linie dient ein Rauchwarnmelder der frühzeitigen Warnung von Personen vor Brand und Brandrauch und bietet keinen Schutz vor Sachschäden.

Doch kommen wir auf den Punkt:
Durch die Möglichkeit und den eventuellen Wunsch Rauchwarnmelder vernetzt zu betreiben, bieten wir Ihnen die unter Umständen benötigte Unterstützung bei der Umsetzung Ihres Vorhabens.

Wir sind für Sie da.

 

Ach ja – dank unserer geprüften Fachkraft für Rauchwarnmelder können wir Ihnen auch bei weiteren Fragen rund um die Rauchwarnmelderpflicht kompetent beistehen.